Satzung des Eulenrates

§ 1  Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen Eulenrat der WKG. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..

(2)  Der Sitz des Vereins ist Wetzlar.

(3)  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Wetzlar.

§ 2  Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgabe

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums, insbesondere des Wetzlarer Karnevals.

(2)  Der Zweck des Vereins wird unter anderem durch jährliche Zuwendungen an die einzelnen Gruppierungen innerhalb der WKG e.V. und den einzelnen Gruppierungen des TSV der WKG e.V. verwirklicht.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(6)  Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch, religiös und rassisch neutral und beachtet und verteidigt die Vorgaben des Grundgesetzes.

§ 3  Beginn der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein kann Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erheben. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Mitglieder- und Beitragsordnung.

(2)  Die Aufnahme in den Verein erfolgt – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden – durch schriftlichen Antrag an den Verein und Beschluss des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Beschluss über die Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(3)  Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme diese Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2)  Natürliche und juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht; juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen anwesenden Beauftragten aus.

Eine Übertragung, mit Ausnahme des Wahlrechtes von Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Mitgliedern, und Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

(2)  Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, bei Minderjährigen

durch den gesetzlichen Vertreter. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austritterklärung an den Vorstand erforderlich.

(3)  Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
  2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

(4)  Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Beiträge und kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Mitglieder- und Beitragsordnung.

§ 7  Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8  Vorstand

(1)  Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Schatzmeister/Kassierer

(2)  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes der WKG e.V. oder des TSV e.V. dürfen keine Vorstandsämter im Eulenrat der WKG ausüben.

(3)  Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen, jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich. Er stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Jahresberichtes, einschließlich des Kassenberichtes
  2. Die laufende Geschäftsführung
  3. Die Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung hierfür
  4. Das Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  5. Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(4)  Der Vorstand ist darüber hinaus zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er kann in Ergänzung dieser Satzung weitere Ordnungen erlassen.

(5)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Akklamation gewählt. Es ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

(6)  Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 9  Mitgliederversammlung

(1)  Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von einem Vorstands-mitglied, in der Regel dem Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
  2. Entgegennahme der Berichte der Finanzprüfung
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
  4. Wahl des Vorstands
  5. Wahl der Finanzprüfung
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  7. Beschlussfassung über die Höhe und Verwendung der jährlichen Zuwendungen im Sinne des § 2 (2)
  8. Die Beschlussfassung einer Mitglieder- und Beitragsordnung.

(2)  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, sofern diese Satzung nichts anders vorsieht. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4)  Zur Mitgliederversammlung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Dies kann elektronisch oder schriftlich geschehen. Die Einladung gilt dem Mitglied am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet ist.

(5)  Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Kalenderjahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Berufung tagen.

(6)  Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich und mit Begründung  beim Vorstand einreichen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(7)  Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10  Finanzprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder

zwei Finanzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Finanzprüfer beträgt zwei Jahre. In jedem Jahr soll ein Finanzprüfer gewählt werden.

(2)  Die Finanzprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(3)  Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Finanzprüfer sofort dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Finanzprüfer die Entlastung des Vorstands.

§ 11  Satzungsänderungen

(1)  Über Änderungen der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins  entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2)  Ein Antrag hierzu kann sowohl vom Vorstand als auch aus dem Kreis der Mitglieder gestellt werden. Bei Anträgen aus dem Mitgliederkreis bedürfen diese der Unterschrift von wenigstens zehn Mitgliedern. Alle Anträge  müssen dem Vorstand schriftlich unterbreitet und ihrem vollen Wortlaut nach mit den Einladungen zur Mitgliederver-sammlung bekannt gegeben werden.

(3)  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund von Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzesänderungen oder ähnlichem zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig sind, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12  Geschäftsjahr

(1)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13  Auflösung des Vereines

(1)  Ein auf Auflösung gerichteter Antrag muss an den Vorstand gerichtet werden und von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein. § 9 bleibt unberührt.

(2)  Die Auflösung des Vereines kann nur bei Anwesenheit von mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von 75 v.H. der Anwesenden erfolgen.

(3)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereines an die Wetzlarer Karnevalsgesellschaft e.V. oder dessen faktischer Nachfolgeorganisation zu übertragen mit der Auflage, es für steuer-begünstigtes Brauchtum zu verwenden oder einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§ 14  Salvatorische Klausel

(1)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen. Die un-wirksamen Bestimmungen sind teleologisch auszulegen und zeitnah durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommen.

(2)  Soweit in dieser Satzung Ämter nur in der männlichen Form benannt sind, ist immer auch die weibliche Form gemeint, da und soweit diese Ämter auch von Frauen ausgeübt werden können.